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   LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16   

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https://dejure.org/2016,12831
LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16 (https://dejure.org/2016,12831)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2016 - 63 T 3/16 (https://dejure.org/2016,12831)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. Januar 2016 - 63 T 3/16 (https://dejure.org/2016,12831)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung nochmals ausdrücklich dahin bestätigt, dass der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, GE 2006, 320).

    Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 (juris-Rz. 14); Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 (juris-Rz. 5); vgl. auch Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00, NZM 2004, 423 (juris-Rz. 15) -richtet sich der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, allerdings nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO und nicht nach § 41 Abs. 1 GKG.

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
    In dem Revisionsverfahren VIII ZR 235/09, in welchem das Feststellungsbegehren eines Mieters, eine über einen bestimmten Betrag hinausgehende Miete nicht zu schulden, Streitgegenstand war, hatte der Senat den Wert des Feststellungsbegehrens zunächst auf den 12-fachen streitigen Betrag festgesetzt.

    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 235/09) hat auf diese Eingabe den angefochtenen Streitwertbeschluss ohne weitere Begründung geändert und Gebührenstreitwert antragsgemäß auf 28.486,36 EUR festgesetzt und hierbei für den Feststellungsantrag einen Wert von 42 × 395, 38 EUR in Ansatz gebracht.

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
    Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, sodass für die Bestimmung des Streitwerts keine anderen Grundsätze gelten können (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NZM 2005, 519).

    Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 (juris-Rz. 14); Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 (juris-Rz. 5); vgl. auch Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00, NZM 2004, 423 (juris-Rz. 15) -richtet sich der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, allerdings nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO und nicht nach § 41 Abs. 1 GKG.

  • LG Berlin, 13.07.2015 - 65 T 90/15

    Wohnraummiete: Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
    Zum einen hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der zu dieser Problematik verschiedenen vertretenen Rechtsauffassungen (schon KG Berlin, Beschl. v. 06.11.2003 - 8 W 250/03 - juris) nicht entschieden, den Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG bei der Reform der Kostengesetze zum 01.07.2004 auf die hier vorliegende Fallkonstellation auszudehnen, zum anderen überzeugen auch die durch das Kammergericht herangezogenen sozialen Erwägungen (z.B. KG Berlin, Beschluss v. 26.08.2010 - 8 W 38/10 - juris; jetzt auch LG Berlin, Beschluss v. 13.07.2015 - 65 T 90/15) nach Auffassung der Kammer nicht.
  • AG Berlin-Schöneberg, 03.12.2015 - 104 C 125/15

    Mietminderung: Gegenstandswert eines Feststellungsantrags

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 03.12.2015 - 104 C 125/15 - betreffend den Klageantrag zu 2. (Feststellung) wie folgt abgeändert:.
  • KG, 26.08.2010 - 8 W 38/10

    Mietstreitigkeit: Gebührenstreitwert für eine Klage auf Feststellung zur

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
    Zum einen hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der zu dieser Problematik verschiedenen vertretenen Rechtsauffassungen (schon KG Berlin, Beschl. v. 06.11.2003 - 8 W 250/03 - juris) nicht entschieden, den Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG bei der Reform der Kostengesetze zum 01.07.2004 auf die hier vorliegende Fallkonstellation auszudehnen, zum anderen überzeugen auch die durch das Kammergericht herangezogenen sozialen Erwägungen (z.B. KG Berlin, Beschluss v. 26.08.2010 - 8 W 38/10 - juris; jetzt auch LG Berlin, Beschluss v. 13.07.2015 - 65 T 90/15) nach Auffassung der Kammer nicht.
  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
    Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zudem in einem weiteren Revisionsverfahren (VIII ZR 155/11) wegen Mietminderungen infolge streitiger Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs durch Ferienwohnungen erneut  den Streitwert für die Feststellung der Mietminderungshöhe anhand des 42-fachen Minderungsbetrags festgesetzt.
  • BGH, 17.03.2004 - XII ZR 162/00

    Streitwert für Klage auf Zahlung künftiger Miete; Gebührenstreitwert einer

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
    Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 (juris-Rz. 14); Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 (juris-Rz. 5); vgl. auch Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00, NZM 2004, 423 (juris-Rz. 15) -richtet sich der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, allerdings nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO und nicht nach § 41 Abs. 1 GKG.
  • KG, 06.11.2003 - 8 W 250/03

    Streitwertbemessung für Widerklagen im Mietzahlungsstreit: Klage auf Feststellung

    Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
    Zum einen hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der zu dieser Problematik verschiedenen vertretenen Rechtsauffassungen (schon KG Berlin, Beschl. v. 06.11.2003 - 8 W 250/03 - juris) nicht entschieden, den Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG bei der Reform der Kostengesetze zum 01.07.2004 auf die hier vorliegende Fallkonstellation auszudehnen, zum anderen überzeugen auch die durch das Kammergericht herangezogenen sozialen Erwägungen (z.B. KG Berlin, Beschluss v. 26.08.2010 - 8 W 38/10 - juris; jetzt auch LG Berlin, Beschluss v. 13.07.2015 - 65 T 90/15) nach Auffassung der Kammer nicht.
  • KG, 30.05.2016 - 8 W 13/16

    Klage des Mieters auf Feststellung der Mietminderung wegen eines Sachmangels:

    Auf die weitere Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.01.2016 - 63 T 3/16 - abgeändert und die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 03.12.2015 - 104 C 125/15 - zurückgewiesen.
  • OLG Rostock, 13.12.2019 - 3 W 130/18

    Streitwert von Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung

    Das gilt nicht nur für das Recht selbst, sondern auch für negative Feststellungsklagen, die darauf gerichtet sind, das Nichtbestehen eines solchen Rechtes feststellen zu lassen (BGH, Urt. v. 20.04.2005, XII ZR 248/04, NZM 2005, 519; BGH, Beschl. v. 21.09.2005, XII ZR 256/03, GE 2006, 320; OLG München, Beschl. v. 11.11.2014, 32 W 2075/14, AGS 2015, 280; LG Berlin, Beschl. v. 22.01.2016, 63 T 3/16, ZMR 2016, 664; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 13.02.2019, 24 C 220/18, ZMR 2019, 511).
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